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GESELLSCHAFTSRECHT
GmbH Geschäftsanteil
Unter dem Geschäftsanteil an einer GmbH versteht amn die Mitgliedschaft an der GmbH insgesamt. Der Geschäftsanteil bestimmt sich gemäß § 14 GmbHG nach der vom jeweiligen Gesellschafter übernommenen Stammeinlage.
Der Geschäftsanteil kann direkt im Rahmen der Gründung einer GmbH übernommen werden. Da Geschäftsanteile gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich sind, ist aber auch ein Erwerb von Geschäftsanteilen möglich.
Möglich ist auch der Erwerb eines Geschäftsanteils im Wege einer Kapitalerhöhung nach den §§ 55 ff. GmbHG.
Im Todesfall eines Gesellschafters geht der Geschäftsanteil gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG auf die Erben über. Ein Ausschluss der Vererblichkeit ist nicht möglich.
Schlagwörter
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Geschäftsanteil Gesellschafter Stammeinlage Stammkapital
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 14 GmbHG - Einlagepflicht
Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft (...) - § 15 GmbHG - Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich. (2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere (...) -
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