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GESELLSCHAFTSRECHT
GmbH Geschäftsführer
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zwingend organisiert mit zwei Organen, der Gesellschafterversammlung (§ 45 ff. GmbHG) und dem Geschäftsführer (§ 6 GmbHG).
Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Hierbei muss es sich um natürliche Personen handeln, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Der oder die Geschäftsführer werden entweder bereits in der Satzung der GmbH oder in der Gesellschafterversammlung bestimmt.
Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören nach § 35 GmbHG die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH. Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist im GmbHG nicht ausdrücklich geregelt.
Schlagwörter
Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH Geschäftsführung Geschäftsführer Gesellschafterversammlung gerichtliche Vertretung außergerichtliche Vertretung Vertretungsmacht
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 6 GmbHG - Geschäftsführer
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person (...) - § 35 GmbHG - Vertretung der Gesellschaft
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