GmbH Geschäftsführer Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 56 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > G > GmbH Geschäftsführer

GESELLSCHAFTSRECHT

GmbH Geschäftsführer

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zwingend organisiert mit zwei Organen, der Gesellschafterversammlung (§ 45 ff. GmbHG) und dem Geschäftsführer (§ 6 GmbHG).

Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Hierbei muss es sich um natürliche Personen handeln, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Der oder die Geschäftsführer werden entweder bereits in der Satzung der GmbH oder in der Gesellschafterversammlung bestimmt.

Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören nach § 35 GmbHG die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH. Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist im GmbHG nicht ausdrücklich geregelt.


Schlagwörter

Gesellschaft mit beschränkter Haftung   GmbH   Geschäftsführung   Geschäftsführer   Gesellschafterversammlung   gerichtliche Vertretung   außergerichtliche Vertretung   Vertretungsmacht  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. GmbH
    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Handelsgesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich um eine (...)
  2. GmbH Geschäftsanteil
    Unter dem Geschäftsanteil an einer GmbH versteht amn die Mitgliedschaft an der GmbH insgesamt. Der Geschäftsanteil bestimmt sich gemäß § 14 GmbHG (...)
  3. GmbH Gesellschafterversammlung
    Das oberste Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung stellt den Gesellschaftsvertrag fest. Sie trifft Ihre (...)
  4. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "GmbH Geschäftsführer" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 6 GmbHG - Geschäftsführer
    (1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person (...)
  2. § 35 GmbHG - Vertretung der Gesellschaft
    (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (...)


STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing