Grundkündigungsfrist Definition

Donnerstag, 24. Mai 2012 | 63 User Online

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ARBEITSRECHT

Grundkündigungsfrist

Die sog. Grundkündigungsfrist ist in § 622 Abs. 1 BGB geregelt. Danach beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen mit Kündigungsterminen zum 15. Tag oder zum Ende eines Kalendermonats.

Bei Arbeitgebern mit in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmern kann abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Kündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Kündigungstermin vereinbart werden.

Die Grundkündigungsfrist gilt für eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Für eine arbeitgeberseitige Kündigung gelten unter Umständen Verlängerte Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Diese bestimmen sich nach der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Verlängerte Kündigungsfristen
    Die verlängerten Kündigungsfristen sind in § 622 Abs. 2 BGB geregelt. Sind sind, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, nur vom (...)
  2. Arbeitsvertrag Kündigung
    Bei der Kündigung handelt es sich um die einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, dass das dem Arbeitsvertrag zugrunde liegende (...)
  3. Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    Bei der Kündigung handelt es sich um die wichtigste Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die freie Kündbarkeit des Arbeisvertrages ist (...)
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    Mit dem Begriff "Grundkündigungsfrist" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
    (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende (...)


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