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ARBEITSRECHT
Grundkündigungsfrist
Die sog. Grundkündigungsfrist ist in § 622 Abs. 1 BGB geregelt. Danach beträgt die gesetzliche Grundkündigungsfrist vier Wochen mit Kündigungsterminen zum 15. Tag oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bei Arbeitgebern mit in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmern kann abweichend von der gesetzlichen Regelung eine Kündigungsfrist von vier Wochen ohne festen Kündigungstermin vereinbart werden.
Die Grundkündigungsfrist gilt für eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Für eine arbeitgeberseitige Kündigung gelten unter Umständen Verlängerte Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB. Diese bestimmen sich nach der Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers.
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