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FAMILIENRECHT
Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung
Nach dem Grundsatz der nachehelichen Mitverantwortung ist ein Ehegatte dem anderen gegenüber unterhaltspflichtig, wenn dieser aus Gründen, die ihre Ursache in der Ehe finden, nicht für sich selbst sorgen kann.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten
Während des Bestehens der Ehe hat jeder Ehegatte gemäß § 1360 S. 1 BGB einen Anspruch gegen den anderen darauf, dass dieser einen angemessenen (...) -
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