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SACHENRECHT
Grundschuld
Die Grundschuld ist in § 1191 BGB normiert. Demnach ist eine Grundschuld eine selbständige dingliche Belastung eines Grundstücks. In Höhe des vereinbarten Betrages hat der Eigentümer gemäß § 1191 BGB die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Die Grundschuld ist nicht - wie die Hypothek - vom Bestand einer Forderung abhängig.
Gemäß § 1192 BGB finden die Vorschriften über die Hypothek auch auf die Grundschuld Anwendung, soweit sich nicht etwas anderes aus dem Umstand ergibt, dass diese kein Bestehen einer Forderung voraussetzt.
Schlagwörter
dingliche Belastung Grundstück Forderung Hypothek Zwangsvollstreckung Inhabergrundschuld Eigentümergrundschuld
Weitere Begriffe und Definitionen
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Hypothek
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1191 BGB - Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem (...) - § 1192 BGB - Anwendbare Vorschriften
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die (...) -
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