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SACHENRECHT
Gutgläubiger Erwerb
Aus Gerechtigkeitsgründen muss in bestimmten Fällen einem Rechtsinhaber eine bereits entstandene Rechtsposition zugunsten eines Gutgläubigen entzogen werden, nämlich dann, wenn dieser aufgrund nicht beeinflussbarer Umstände der Außenwelt annehmen darf, dass nicht der Rechtsinhaber, sondern ein Dritter, von dem er das Recht erwerben will, die Rechtposition innehat.
Die nicht (oder kaum) beeinflussbaren Umstände der Außenwelt sind dann sog. Rechtsscheinsträger, die einen Schluss auf die Rechtsinhaberschaft zulassen. Die wichtigsten Rechtsscheinsträger sind das Grundbuch (bei Immobilien) und der Besitz (bei beweglichen Sachen).
Maßgebliche Vorschriften für den gutgläubigen Eigentums-erwerb sind die §§ 932 ff. BGB (für bewegliche Sachen) und die §§ 891 ff. BGB (für Immobilien).
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 932 BGB - Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass (...) - § 933 BGB - Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, (...) -
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