Zivilrecht

Handlungswille

Der Handlungswille ist der Wille, die Erklärungshandlung überhaupt vorzunehmen. Er ist also ein bewusster Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist. Fehlt dem Erklärenden der Handlungswille, so liegt nach h.M. keine Willenserklärung vor.

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