Zivilrecht

Haustürgeschäft

Ein sog. Haustürgeschäft im Sinne des § 312 BGB liegt vor, wenn ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wird und zwar in einer der in § 312 BGB beschriebenen Situationen. Dazu gehören die Privatwohnung des Verbrauchers, aber auch sein Arbeitsplatz, daneben auch Freizeitveranstaltungen, die von dem Unternehmer selbst oder in seinem Interesse durchgeführt werden.

Wurde der Vertrag an einer der oben genannten Örtlichkeiten geschlossen (Haustürgeschäft), steht dem Vebraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB zu. Die Möglichkeit des Widerrufs wurde von dem Gesetzgeber geschaffen, um den Verbraucher vor Überrumpelung und einem unüberlegten Vertragsschluss zu schützen.

Der Widerruf selbst ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Er muss in Textform oder aber durch Rücksendung der Kaufsache erfolgen. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich. Auch das Wort Widerruf muss nicht ausdrücklich genannt werden, es reicht aus, wenn deutlich wird, dass der Verbraucher nicht mehr an dem Vertrag festhalten möchte. Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen, sobald der Vebraucher ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Widerrufs belehrt worden ist (§ 355 BGB). Die Belehrung muss in Textform erfolgen und Name und Anschrift des Unternehmers enthalten, damit klar wird, an wen der Widerruf zu richten ist. Weiterhin muss die Belehrung zusammen mit dem dem Vertragsschluss erteilt werden. Erfolgt sie später, verlängert sich die Frist auf einen Monat ab Belehrung. Sofern bei einem Haustürgeschäft eine fehlerhafte Belehrung vorliegt, kann diese nicht den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzen. Das hat zur Folge, dass der Widerruf auch noch lange Zeit später erklärt werden kann. § 355 Abs. 3 BGB gilt in diesem Fall nicht.

Nach erfolgtem Widerruf ist der Verbraucher zur Rückgabe bzw. Rücksendung der Kaufsache verpflichtet. Das Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft ist unabdingbar. Es ist allerdings ausgeschlossen bei Kleingeschäften bis 40,00 €, soweit die Leistung sofort erbracht und bezahlt worden ist.

Neben den Vorschriften über den Haustürwiderruf (das sog. Haustürgeschäft) gibt es noch speziellere Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Diese Vorschriften sind spezieller und gehen den Vorschriften zum Haustürgeschäft vor, sofern zugleich auch ein Haustürgeschäft vorliegt.

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§ 312 BGB Anwendungsbereich
§ 355 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
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