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ANWALTSVERGÜTUNGSRECHT
Hebegebühr
Der Rechtsanwalt kann eine Hebegebühr nach Nr. 1009 Vergütungsverzeichnis (VV) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) verlangen, wenn der Schuldner des Mandanten oder ein Dritter Zahlungen an den Rechtsanwalt leistet, die dieser dann an seinen Auftraggeber weiterzuleiten hat. Die Hebegebühr entsteht undabhängig von anderen Gebühren und ist auch nicht auf andere Gebühren anzurechnen. Ausgelöst wird die Hebegebühr durch die Auszahlung der Geldbeträge.
Die Höhe der Hebegebühr richtet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des empfangenen und weitergeleiteten Geldes. Dieser Prozentsatz liegt zwischen 0,25 und 1 Prozent.
Schlagwörter
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz Hebegebühr RVG Mandant Auftraggeber Geld Zahlungen Geldbetrag Weiterleitung Auszahlung
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