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SACHENRECHT
Hypothek
Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Sie dient der dinglichen Sicherung einer auf Geld gerichteten Forderung (§ 1113 I BGB).
Der Gläubiger der Geldforderung kann bei Fälligkeit statt aus der Forderung aus der Hypothek vorgehen und von dem Eigentümer die Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB verlangen.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Grundschuld
Die Grundschuld ist in § 1191 BGB normiert. Demnach ist eine Grundschuld eine selbständige dingliche Belastung eines Grundstücks. In Höhe des (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1113 BGB - Gesetzlicher Inhalt der Hypothek
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur (...) - § 1115 BGB - Eintragung der Hypothek
(1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz, wenn (...) -
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