Verfassungsrecht

Indemnität

Indemnität bedeutet strafrechtliche Verantwortungsfreiheit (Straflosigkeit), ist also im Unterschied zur Immunität, die ein Prozesshindernis darstellt, ein Begriff des materiellen Strafrechts. Bundestags- und Landtagsabgeordnete dürfen nach Art. 46 I GG, § 36 StGB zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie im Plenum oder in einem AUsschuss des Parlaments getan haben, zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt auch nach Ablauf ihres Mandats. Ausgenommen sind nur Verleumdungen nach § 187 StGB. Nach h.M. steht die Indemnität auch einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme des Abgeordneten entgegen.

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