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VERFASSUNGSRECHT
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind rechtsfähige Gebilde, die nicht nur die Rechte haben, die eine natürliche Person hat (private Rechte), sondern die zusätzlich Träger von Hoheitsrechten sind. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind Träger privater und Öffentlicher Rechte. Sie sind rechtsfähig und im Prozess parteifähig.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Natürliche Personen
Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt. Mit der Geburt kann der Mensch also Träger von Rechten und (...) -
Juristische Personen des Privatrechts
Juristische Personen des Privatrechts sind rechtsfähige Gebilde, die die Rechte haben, die eine natürliche Person hat (private Rechte). Die Bildung (...) -
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