Steuerrecht

Körperschaftssteuer

Die Körperschaftssteuer ist die Ertragssteuer für juristische Personen. Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen.

Bei der Körperschaftssteuer handelt es sich um eine sog. direkte Steuer, das bedeutet, sie wird von demjenigen erhoben, der die Belastung auch wirtschaftlich trägt. Im Körperschaftsteuergesetz (KStG) wird zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1KStG) und der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 KStG) unterschieden. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich über die weltweit erzielten Einkünfte, eine Beschränkung kann sich durch sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit anderen Staaten ergeben. Folgende Körperschaften sind gemäß § 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig, wenn Sie entweder Ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben:

  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Nr. 1)
  • Genossenschaften (Nr. 2)
  • Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit (Nr. 3)
  • sonstige juristische Personen des privaten Rechts (Nr. 4)
  • nichtrechsfähige Vereine, Anstalten und Stiftungen (Nr. 5)
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Nr. 6)

Die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft entsteht mit Entstehung der Vorgesellschaft. Die Steuerpflicht endet mit der Auflösung der Gesellschaft un der entgültigen Auskehrung des Gesellschaftsvermögens.

Die Körperschaftssteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 KStG). Der Tarif beträgt zur Zeit 15% (§ 23 KStG). Es handelt sich um einen linearen Tarif, ein Progressionseffekt wie z.B. bei der Einkommenssteuer tritt nicht ein.

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