Kommanditgesellschaft, KG Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 92 User Online

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GESELLSCHAFTSRECHT

Kommanditgesellschaft, KG

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Bei einem oder mehreren Gesellschaftern ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag ihrer Vermögenseinlage beschränkt.

Diese Gesellschafter werden Kommanditisten genannt. Es muss aber zumindest ein Gesellschafter uneingeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Diese Gesellschafter werden auch als Komplementäre bezeichnet.

Der Zweck der Kommanditgesellschaft (KG) ist der Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma. Die KG ist eine Sonderform der OHG. Die rechtlichen Unterschiede zwischen KG und OHG ergeben sich allein aus der besonderen Rechtsstellung des (oder der) Kommanditisten. Das KG-Recht ist in den §§ 161- 177a des HGB geregelt. Ergänzend finden die Vorschriften der OHG Anwendung auf die Kommanditgesellschaft, soweit keine Sonderbestimmungen für die KG bestehen.


Schlagwörter

Zivilrecht   Bürgerliches Recht   Gesellschaftsrecht   Personenhandelsgesellschaft   Gesellschafter   Vermögenseinlage   Komplementär   Kommanditist   Handelsgewerbe   Offene Handelsgesellschaft   Handelsgesetzbuch  


Weitere Begriffe und Definitionen


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    Siehe: Kommanditgesellschaft, (...)
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