Zivilrecht

Konkretisierung

Konkretisierung ist eingetreten, wenn der Schuldner seinerseits das zur Leistung einer der Gattung nach bestimmten Sache Erforderliche getan hat. Das Schuldverhältnis beschränkt sich dann auf diese Sache. Aus der Gattungsschuld wird also durch Konkretisierung eine Stückschuld (§ 243 II) Was der Schuldner hierzu unternehmen muss, hängt von der Art seiner vertraglichen Verpflichtung ab (siehe Schickschuld, Bringschuld, Holschuld).

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