Kündigungsschutzgesetz KSchG Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 99 User Online

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ARBEITSRECHT

Kündigungsschutzgesetz KSchG

Bei dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) handelt es sich um eine der wichtigsten Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend und können nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes hängt vom Vorliegen eines Betriebes und der Arbeitnehmeranzahl in diesem Betrieb ab.

Als Betrieb wird eine organisatorische Einheit verstanden, wobei der Arbeitgeber innerhalb dieser Einheit bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgen muss.

Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung auf Betriebe mit fünf oder weniger Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 KSchG). In Betrieben mit 10 oder weniger Arbeitnehmern gilt das KSchG nicht für Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2004 neu eingestellt worden sind (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG). Maßgeblich sind die Größenverhältnisse des Betriebes im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung, nicht im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ist das KSchG anwendbar, so hängt die Wirksamkeit der Kündigung davon ab, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Im Regelfall ist eine Kündigung dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen.

Das Kündigungsschutzgesetz finden Sie hier.


Schlagwörter

Kündigung   Arbeitsvertrag   Arbeitsverhältnis   Arbeitnehmerschutz   Kündigungsschutzgesetz   KSchG   Betrieb   Arbeitnehmeranzahl   dringende betriebliche Erfordernisse  


Weitere Begriffe und Definitionen


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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1 KSchG - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
    (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne (...)
  2. § 23 KSchG - Geltungsbereich
    (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich (...)


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