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ARBEITSRECHT
Kündigungsschutzgesetz KSchG
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Ähnliche Begriffe und Definitionen
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Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Bei der Kündigung handelt es sich um die wichtigste Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die freie Kündbarkeit des Arbeisvertrages ist (...) -
Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Eine ordentliche Kündigung ist die einseitige Erklärung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, die das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der (...) -
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne des § 1 KSchG setzt in erster Linie ein betriebliches Erfordernis voraus. Ein solches betriebliches (...) -
Personenbedingte Kündigung
Bei einer personenbedingten Kündigung ist die Kündigung dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die in der Person des (...) -
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist immer dann gerechtfertigt, wenn Umstände im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, die bei verständiger (...) -
Kündigungsschutzklage
Als Kündigungsschutzklage wird eine Klage bezeichnet, mit der die Wirkung einer Kündigungserklärung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses (...) -
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber zur (...) -
Arbeitgeber
Arbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages fordern kann und diesem im Gegenzug die entsprechende (...) -
Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet (...) -
Betrieb
Ein Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber zusammen mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von sächlichen und (...)
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1 KSchG - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne (...) - § 23 KSchG - Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich (...)
