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ARBEITSRECHT
Kündigungsschutzklage
Als Kündigungsschutzklage wird eine Klage bezeichnet, mit der die Wirkung einer Kündigungserklärung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses angegriffen wird.
Mit einer solchen Klage können alle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Kündigung erhoben werden, unabhängig davon, ob sie vertraglichen, tarifvertraglichen, gesetzlichen der betriebsverfassungsrechtlichen Ursprungs sind.
Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich im prozessualen Sinne um eine Feststellungsklage. Es bedarf allerdings nicht eines besonderen Feststellungsinteresses, da dieses immer in der Feststellung der sozialwidrigkeit der Kündigung liegt.
Besonderheit ist die sog. Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Danach muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Geschieht dies nicht innerhalb der Frist, gilt die Kündigung von Anfang an als wirksam. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigungserklärung zu laufen. Eine nicht rechtzeitig erhobene Klage kann unter bestimmten Umständen nachträglich zugelassen werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm zumutbaren Sorgfalt nicht in der Lage war, rechtzeitig die Küngigungsschutzklage zu erheben.
Streitgegenstand der Klage ist die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu einem bestimmten Termin aufgehoben worden ist. Darüberhinaus kann die Kündigungsschutzklage mit einer allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO)verbunden werden. Streitgegenstand dieses Feststellungsantrages ist dann nicht die Beendigungswirkung einer Kündigungserklärung, sondern der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
Schlagwörter
Arbeitsvertrag Arbeitsverhältnis Kündigung Kündigungsschutz Feststellungsklage
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Zugehörige Gesetze und Normen
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