Arbeitsrecht

Kurzarbeit

Kurzarbeit kann in einem Unternehmen eingeführt werden, um bei einem vorübergehenden Arbeitsausfall personelle Kapazitäten zu reduzieren, ohne auf betriebsbedingte Kündigungen zurückgreifen zu müssen.

Für die Dauer der Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfolgt nur auf schriftliche Anzeigen der geplanten Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat sind berechtigt, die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt nach § 105 SGB III 67 Prozent bzw. 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Die Bezugsdauer beträgt nach § 104 SGB III grundsätzlich 12 Monate. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird und gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Die Einführung der Kurzarbeit erfolgt durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Ist in dem Unternehmen kein Betriebsrat vorhanden, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen. Er muss vielmehr mit allen Arbeitnehmern eine einzelvertragliche Vereinbarung über die Einführung der Kurzarbeit treffen. Sollten ein Arbeitnehmer nicht mit der Einführung einverstanden sein, müsste eine entsprechende Änderungskündigung ausgesprochen werden.

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