Zivilrecht

Leistung

Nach der h.M. bedeutet Leistung jede gewollte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Leistungszwecke können z.B. Erfüllung einer Verbindlichkeit, Begründung eines Rechtsverhältnisses oder Herbeiführung eines bestimmten Verhalten sein. Umstritten ist, aus welcher Sicht das Vorliegen einer Leistung bei Fehlen einer gemeinsamen Zweckbestimmung zu beurteilen ist. Nach h.M. ist hierbei auf die Sicht des Leistungsempfängers vom Standpunkt eines durchschnitt-lichen Beobachters abzustellen. Nach der Gegenansicht ist allein der wahre Wille des Zuwendenden maßgebend.

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