Steuerrecht

Lohnsteueranmeldung

Der Arbeitgeber hat zunächst die Lohnsteuer anhand der vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte unter Berücksichtgung der Lohnsteuerklasse und eventueller Freibeträge anhand der Lohnsteuertabelle zu ermittteln. Wird vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse 6 einzubehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer auch pauschaliert werden.

Ist die Lohnsteuer vom Arbeitgeber ermittelt worden, hat er diese vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehalten. Spätestens 10 Tage nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums hat der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung bei dem für die Betriebsstätte zuständgen Finanzamt einzureichen und die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen. Lohnsteuer-Anmeldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, Ausnahmen gelten, wenn die Lohnsteuer einen Betrag von 3.000 € oder 800 € nicht übersteigt. In einem solchen Fall ist die Lohnsteuer dann vierteljährlich bzw. jährlich anzumelden.

Bei der Lohnsteueranmeldung handelt es sich um eine Steuererklärung im Sinne des § 150 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO). Sie steht daher auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. §§ 165, 168 AO.

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