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MIETRECHT
Mietnebenkosten
Unter dem Begriff Mietnebenkosten versteht man die Betriebskosten einer Wohnung oder eines Gebäudes gemäß § 1 Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Aufgrund der Regelung des § 556 Abs. 2 BGB können die Mietvertragsparteien vereinbaren, dass sich die Miete aus der Grundmiete und einer Vorauszahlung oder Pauschale für die Betriebskosten zusammensetzt. Fehlt eine solche vertragliche Vereinbarung, handelt es sich bei der Miete um eine Inklusiv- bzw. Bruttomiete. Das bedeutet, Mietnebenkosten muss der Mieter nur zahlen, wenn diese im Mietvertrag wirksam vereinbart worden sind.
Aufgrund § 2 BetrKV können nur die Folgenden Posten als Mietnebenkosten bzw. umlagefähigen Betriebskosten dem Mieter auferlegt werden: Laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage, Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Beleuchtung im Hausflur, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswartkosten, Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage, Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege, sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Diese Mietnebenkosten werden nach einem bestimmten Verteilerschlüssel auf die Mieter eines Gebäudes umgelegt. Möglich ist eine Verteilung nach Kopfzahl oder Wohnfläche.
Schlagwörter
Nebenkosten Betriebskosten Betriebskostenverodnung Miete Kaltmiete Warmmiete
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Zugehörige Gesetze und Normen
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