Mietvertrag Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 96 User Online

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MIETRECHT

Mietvertrag

Ein Mietvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache zum Gegenstand hat. Der Mietvertrag ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt.

Gemäß § 535 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist dagegen verpflichtet, dem Vermieter den vereinbarten Mietzins zu zahlen. Als Mietsachen kommen Wohnräume, Geschäftsräume sowie sonstige bewegliche Sachen in Betracht. Für das Mietverhältnis über Wohnräume gelten die besonderen Regelungen der §§ 549 ff. BGB.


Schlagwörter

Miete   Mietvertrag   Vertrag   Gebrauchsüberlassung   BGB   Vermieter   Mieter   Mietsache   Mietzeit   Mietzins  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Miete
    Miete ist ein Dauerschuldverhältnis über eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Sachen auf Zeit, das durch den Mietvertrag begründet (...)
  2. Mietkaution
    Die Zahlung einer Mietkaution ist gesetzlich nicht geregelt. Eine Mietkaution kann der Vermieter nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung von (...)
  3. Untermietvertrag
    Ein Untermietvertrag wird zwischen dem Hauptmieter und einem Untermieter geschlossen. Der Vermieter des Untermieters ist demnach selbst Mieter des (...)
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat (...)
  2. § 536 BGB - Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht (...)
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