Arbeitsrecht

Mobbing am Arbeitsplatz

Wann liegt Mobbing vor? Welche Rechte hat das Mobbingopfer?

Der Begriff Mobbing beinhaltet verschiedene Verhaltensweisen. Eine allumfassende Definition für Mobbing gibt es allerdings nicht. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist unter dem Begriff Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. Auch der Bundesgerichtshofs (BGH) setzt systematische und fortgesetzte Beleidigungen, Schikanen oder Diskriminierungen voraus.

Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis eine sog. Fürsorgepflicht für den Arbeitnehmer. Diese verpflichtet ihn, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Gemäß Betriebsverfassungsgesetz ist der Arbeitgeber außerdem verpflichtet, das Persönlichkeitsrecht der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen.

Wie kann sich der Arbeitnehmer gegen Mobbing am Arbeitsplatz zur Wehr setzen?

Bei Belästigungen, die sich aus dem Katalog des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergeben, steht dem betroffenen Arbeitnehmer ein Beschwerderecht zu. Er hat die Möglichkeit, sich an die betriebliche Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG zu wenden. Neben dem Beschwerderecht nach AGG hat der Arbeitnehmer, der aus anderen betrieblichen Gründen gemobbt wird, ein allgemeines betriebliches Beschwerderecht. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Neben dem Beschwerderecht hat der betroffene Arbeitnehmer auch ein Recht zur Leistungsverweigerung. Hier enthält das AGG in § 14 ein spezielles Leistungsverweigerungsrecht. Daneben ergibt sich für Mobbingopfer ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Nach diesen Vorschriften ist es dem Arbeitnehmer möglich, die Arbeitsleistung zu verweigern (zurückzubehalten), bis der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere der allgemeinen Fürsorgepflicht, nachkommt. Der Gebrauch vom Zurückbehaltungsrecht muss regelmäßig dem Arbeitgeber gegenüber vorher angekündigt werden. Er muss auf die Vertragsverletzung hingewiesen werden, damit er die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen.

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer die Beweislast für sämtliche Verstöße des Arbeitgebers trifft. Hier liegt das Problem für viele Mobbingopfer: viele Mobbingfälle können meist nur schwer oder schon überhaupt nicht nachgewiesen werden, da während der Handlungen keine Zeugen anwesend waren oder das Mobbing versteckt stattgefunden hat.

Außerdem können dem Mobbingbetroffenen grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche aus AGG oder aus Vertrag oder unerlaubter Handlung zustehen. Neben dem materiellen Schaden kommt unter Umständen auch eine Geldentschädigung für die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Der Arbeitnehmer, der Schermerzensgeld wegen Mobbing am Arbeitsplatz beansprucht, muss allerdings in einem Prozess die beanstandeten Verhaltensweisen so konkret darlegen und beweisen, dass in jedem einzelnen Fall beurteilt werden kann, ob diese Verhaltensweise als Mobbing einzustufen ist und die Erkrankung bzw. Beeinträchtigung des Arbeitnehmers verursacht hat. Dies stellt eine hohe Hürde für den Mobbingbetroffenen dar. Oft scheitern Klagen auf Schadensersatz bereits an einer pauschalen unbestimmten Darlegung einzelner Vorfälle. Auch hier ist der Nachweis für tatsächlich erfolgte Mobbinghandlungen meist nur schwer zur erbringen.

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