Verwaltungsrecht

Möglichkeitstheorie

Nach der Möglichkeitstheorie reicht es für die Klagebefugnis aus, dass eine Rechtsbeeinträchtigung vorliegen kann. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können.
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