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VEREINSRECHT
Nicht eingetragener Verein
Neben dem eingetragenen Verein (e.V.) gibt es auch sog. nicht eingetragene Vereine. Diese werden nicht im Vereinsregister geführt und dürfen auch nicht den Zusatz "e.V." führen. Sie werden auch nicht rechtsfähige Vereine genannt.
Gemäß § 54 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind auf den nicht rechtsfähigen Verein die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden. Sofern diese Vorschriften unpassend sind, werden die Vorschriften des Vereins von der Rechtsprechend entsprechend auf den nicht rechtsfähigen Verein angewendet.
Schlagwörter
Verein eingetragener Verein Eintragung Vereinsregister Rechtsfähigkeit rechtsfähiger Verein nicht rechtsfähiger Verein Vereinssatzung Vorstand
Weitere Begriffe und Definitionen
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Eingetragener Verein
Der eingetragene Verein erhält seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Er hat mit Eintragung den Zusatz "e.V." als (...) -
Verein
Ein Verein iSd §§ 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks mit (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 21 BGB - Nichtwirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das (...) - § 22 BGB - Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften (...) -
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