Zivilrecht

Nicht eingetragener Verein

Neben dem eingetragenen Verein (e.V.) gibt es auch sog. nicht eingetragene Vereine. Diese werden nicht im Vereinsregister geführt und dürfen auch nicht den Zusatz "e.V." führen. Sie werden auch nicht rechtsfähige Vereine genannt. Gemäß § 54 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind auf den nicht rechtsfähigen Verein die Vorschriften über die Gesellschaft anzuwenden. Sofern diese Vorschriften unpassend sind, werden die Vorschriften des Vereins von der Rechtsprechend entsprechend auf den nicht rechtsfähigen Verein angewendet.

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