Nichtberechtigter ist, wer nicht Rechtsinhaber ist und weder kraft Rechtsgeschäft oder Gesetz zur Verfügung befugt ist.
Sonntag, 1. August 2010|69 User Online
Zivilrecht - Bereicherungsrecht
Nichtberechtigter ist, wer nicht Rechtsinhaber ist und weder kraft Rechtsgeschäft oder Gesetz zur Verfügung befugt ist.
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