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SACHENRECHT
Nießbrauch
Der Nießbrauch gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht an einem Grundstück. Der Nießbraucher darf in der Regel alle Nutzungen des Grundstücks ziehen und erwirbt an Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen des Grundstücks mit der Trennung Eigentum.
Der Nießbrauch ist als höchstpersönliches Recht unvererblich und unübertragbar.
Schlagwörter
Nießbrauch Nutzungsrecht Nießbraucher Nutzungen höchstpersönliches Recht Grundstück Grundstücke
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