Nießbrauch Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 175 User Online

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SACHENRECHT

Nießbrauch

Der Nießbrauch gewährt einer bestimmten Person ein umfassendes Nutzungsrecht an einem Grundstück. Der Nießbraucher darf in der Regel alle Nutzungen des Grundstücks ziehen und erwirbt an Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen des Grundstücks mit der Trennung Eigentum.

Der Nießbrauch ist als höchstpersönliches Recht unvererblich und unübertragbar.


Schlagwörter

Nießbrauch   Nutzungsrecht   Nießbraucher   Nutzungen   höchstpersönliches Recht   Grundstück   Grundstücke  


Weitere Begriffe und Definitionen


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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 1030 BGB - Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
    (1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu (...)


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