Öffentlich-rechtliche Rechtsakte haben die Funktion, verbindlich Recht zu setzen. Sie sind auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Rechtsakte sind die Verordnung, die Satzung, der Verwaltungsakt und der öffentlich-rechtliche Vertrag.
Weitere Artikel und Definitionen (4)
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- Satzung (Öffentliches Recht Verwaltungsrecht)
- Verordnung (Öffentliches Recht Verwaltungsrecht )
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