Personenbedingte Kündigung Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 96 User Online

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ARBEITSRECHT

Personenbedingte Kündigung

Bei einer personenbedingten Kündigung ist die Kündigung dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe bedingt ist, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Nur wenn dies der Fall ist, ist die Kündigung auch unter Geltung des Kündigungschutzgesetzes rechtswirksam.

Es muss sich um Gründe handeln, die in der Person des Arbeitnehmer liegen und die dieser - in Unterscheidung zur verhaltensbedingten Kündigung - nicht beeinflusen kann.

Der in der Praxis am häufigsten auftretende Anwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers.

Neben der personenbedingten Kündigung kennt das Kündigungschutzgesetz (KSchG) auch die verhaltensbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung.


Schlagwörter

Kündigung   personenbedingt   Arbeitvertrag   Kündigungsschutzgesetz   KSchG   Arbeitgeber   Arbeitnehmer   krankheitsbedingte Kündigung  


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Zugehörige Gesetze und Normen

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