Familienrecht

Pflegschaft

Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft. Gemäß § 1915 BGB finden auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechenden Anwendung.

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Rechtsquellen zum Thema Pflegschaft 3 weitere Treffer im Gesetz

§ 1909 BGB Ergänzungspflegschaft
§ 1915 BGB Anwendung des Vormundschaftsrechts
§ 1916 BGB Berufung als Ergänzungspfleger
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