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FAMILIENRECHT
Pflegschaft
Unter dem Begriff Pflegschaft im Sinne der §§ 1909 ff. BGB versteht man grundsätzlich eine nur auf einzelne Angelegenheiten beschränkte Fürsorge für einen anderen. Eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Pflegschaft.
Gemäß § 1915 BGB finden auf die Pflegschaft die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechenden Anwendung.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Vormundschaft, Minderjährige
Unter dem Begriff Vormundschaft im Sinne der §§ 1773 ff. BGB versteht man die Wahrnehmung aller persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten (...) -
Betreuung
Durch das am 01.01.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz (BtG) wurde die Vormundschaft über Volljährige abgelöst. Das neue Institut wird Betreuung (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1909 BGB - Ergänzungspflegschaft
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert (...) - § 1915 BGB - Anwendung des Vormundschaftsrechts
(1) Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes (...) -
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