Definition Pflichtteil

Sonntag, 1. August 2010|58 User Online

Zivilrecht - Erbrecht

Pflichtteil

Der Pflichtteil stellt das Minimum dessen dar, was nahe Angehörige aus der Erbschaft bekommen. Dem Pflichtteilsberechtigten wird kein Erbteil gewährt, sondern lediglich ein persönlicher Anspruch auf Geld gegen den Erben. Bei dem Pflichtteil handelt es sich daher um ein sogenanntes gesetzliches Vermächtnis.

Pflichtteilsberechtigte sind gemäß § 2303 BGB Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten des Erblassers.


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