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VERWALTUNGSRECHT
Rangfolge der Rechtsquellen
Gemäß Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Es gilt immer der Gesetzesvorrang und in bestimmten Fällen auch der Gesetzesvorbehalt.
Der Gesetzesvorrang besagt, dass kein staatliches Handeln gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Dies gilt immer im Verwaltungsrecht. Der Gesetzesvorrang leitet sich aus der Rangfolge der Rechtsquellen ab:
1. Verfassungsrecht
2. Einfache Gesetze (Bund & Land)
3. Verordnungen
4. Satzungen
5. Einzelrechtsakte (Verwaltungsakt, etc.)
Weitere Begriffe und Definitionen
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Gesetzesbindung der Verwaltung
Nach Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Verstößt sie hiergegen ist ihr Verwaltungshandeln rechtswidrig. Der Bürger hat (...) -
Gesetzesvorrang
Nach Art. 20 III GG ist das Handeln aller drei Staatsorgane (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) an das vorrangige Recht gebunden. Verstöße (...) -
Gesetzesvorbehalt
Der Gesetzesvorbehalt besagt, dass ein Handeln der Verwaltung auf ein Gesetz rückführbar sein muss. Gilt der Gesetzesvorbehalt, so folgt daraus auch (...) -
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