Rechtswörterbuch > R > Realakte
BGB ALLGEMEINER TEIL
Realakte
Realakte sind Tathandlungen. Es handelt sich dabei um auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge auslösen.
Realakte Definition
Freitag, 10. Februar 2012 | 128 User Online
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BGB ALLGEMEINER TEIL
Realakte sind Tathandlungen. Es handelt sich dabei um auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigungen, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge auslösen.