Definition Rechtshängigkeit

Sonntag, 1. August 2010|75 User Online

Öffentliches Recht - Zivilprozessrecht

Rechtshängigkeit

Rechtshängigkeit tritt durch Klageerhebung oder durch die Geltendmachung eines Anspruchs in der mündlichen Ver-handlung ein (§ 261 I, II ZPO).

Die Rechtshängigkeit bewirkt prozessual, dass eine neue Klage über den gleichen Streitgegenstand unzulässig ist. Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch Veränderung der sie begründenden Umstände nach Rechtshängigkeit nicht mehr berührt.


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