Rechtsmangel Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 131 User Online

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SCHULDRECHT

Rechtsmangel

Der Rechtsmangel ist in §§ 435, 437 BGB geregelt. Danach muss der Verkäufer dem Käufer die Sache oder das verkaufte Recht frei von Rechtsmängeln verschaffen.

Ein Rechtsmangel liegt immer dann vor, wenn ein Dritter aufgrund eines privaten oder öffentlichen Rechts das Eigentum, den Besitz oder den Gebrauch der Sache oder des Rechts beeinträchtigen kann.

Die Rechte des Käufers bei einer mangelbehafteten Sache ergeben sich aus den §§ 437 ff. BGB. Die Beweislast liegt beim Verkäufer. Er muss beweisen, dass die verkaufte Sache oder das Recht zum maßgeblichen Zeitpunkt frei von Rechtsmängeln war.


Schlagwörter

Mangel   Mängel   Rechtsmangel   Rechtsmängel   Sachmangel   Sache   Kaufvertrag   Recht   Rechte   Eigentum   Besitz   Istbeschaffenheit   Sollbeschaffenheit  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Kaufvertrag
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  2. Mangel
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  3. Sachmangel
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    Mit dem Begriff "Rechtsmangel" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 435 BGB - Rechtsmangel
    Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer (...)
  2. § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln
    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (...)


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