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SCHULDRECHT
Rechtsmangel
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Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. Die Willenserklärungen müssen darauf (...) -
Mangel
Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mängeln. nämlich den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Beide Mängel stellen (...) -
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Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten (...)
Zugehörige Gesetze und Normen
- § 435 BGB - Rechtsmangel
Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer (...) - § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (...)
