Definition Rechtswidrigkeit, Angriff (2)

Sonntag, 1. August 2010|70 User Online

Strafrecht - Allgemeiner Teil

Rechtswidrigkeit, Angriff (2)

Rechtswidrig ist ein Angriff nur dann, wenn die Verletzung rechtlich geschützter Interessen aus einem objektiv pflichtwidrigem Verhalten droht. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Angreifer seinerseits ein Eingriffsrecht hat, wenn sich der Angreifer in einem objektiv nicht pflichtwidrigem (Erlaubnis-) Tatbestandsirrtum befindet oder wenn auch die Rechtsgutbedrohung aus einem sonst den allgemeinen Sorgfaltsregeln entsprechenden Verhalten droht.


Alle Angaben ohne Gewähr! Letzte Aktualisierung am 29.07.2009. Sämtliche Inhalte dieser Seite sind urheberrechtlich geschützt. Permanenter Link zu dieser Seite: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/r/rechtswidrigkeit-angriff-2/