Rechtswidrigkeit, Angriff (2) Definition

Montag, 6. Februar 2012 | 72 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > R > Rechtswidrigkeit, Angriff (2)

ALLGEMEINER TEIL

Rechtswidrigkeit, Angriff (2)

Rechtswidrig ist ein Angriff nur dann, wenn die Verletzung rechtlich geschützter Interessen aus einem objektiv pflichtwidrigem Verhalten droht. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Angreifer seinerseits ein Eingriffsrecht hat, wenn sich der Angreifer in einem objektiv nicht pflichtwidrigem (Erlaubnis-) Tatbestandsirrtum befindet oder wenn auch die Rechtsgutbedrohung aus einem sonst den allgemeinen Sorgfaltsregeln entsprechenden Verhalten droht.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Rechtswidrigkeit, Angriff
    Das Merkmal der Rechtswidrigkeit eines Angriffs ist umstritten. Nach einer Ansicht ist der Angriff rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur (...)
  2. Rechtswidrigkeit, Angriff (1)
    Rechtswidrig ist ein Angriff dann, wenn der Angegriffene die Rechtsverletzung nicht zu dulden braucht. Es kommt ausschließlich auf den Erfolgsunwert (...)
  3. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Rechtswidrigkeit, Angriff (2)" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.



STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing