Rechtswörterbuch > R > Reparaturkosten
VERKEHRSRECHT
Reparaturkosten
Bei den Reparaturkosten handelt es sich um die Kosten, die entstehen, wenn der Schaden an einem Fahrzeug durch eine Fachfirma beseitigt wird.
Der Im Rahmen eines Verkehrsunfalls Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten für die Reparatur seines Fahrzeugs (auf Grundlage eines Gutachtens) ersetzt verlangen. Dies gilt auch, sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Wird der Wiederbeschaffungswert allerdings um mehr als 130 Prozent überschritten, kommt nur eine Abrechnung auf Totalschadenbasis unter Anrechnung des Restwertes in Betracht.
Bei einer fiktiven Abrechnung, d.h. ohne tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs, kann lediglich der Nettoschadensbetrag (ohne Umsatzsteuer)geltend gemacht werden, da die Umsatzsteuer tatsächlich nicht angefallen ist.
Schlagwörter
Reparatur Fahrzeugschaden Verkehrsunfall Geschädigter Fahrzeug Wiederbeschaffungswert fiktive Abrechnung Nettoschadensbetrag Umsatzsteuer
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Totalschaden
Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs nicht möglich ist. Es handelt sich dann um einen (...) -
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist der Betrag, der für ein vergleichbares Fahrzeug zu zahlen ist. Dazu gehört auch der Gewinnanteil des (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Reparaturkosten" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
