Revision Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 127 User Online

  1. WEITER

Rechtswörterbuch > R > Revision

ZIVILPROZESSRECHT

Revision

Revision ist ein Rechtsmittel gegen Urteile. Mit der Revision kann nur eine Rechtsverletzung gerügt werden. Die Revision eröffnet somit keine neue Tatsacheninstanz.

Zugelassen ist die Revision gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Berufung
    Die Berufung ist ein Rechtsmittel, welches grundsätzlich gegen Urteile des ersten Rechtszuges eingelegt werden kann. Die Berufung eröffnet im (...)
  2. Berufung
    Die Berufung ist ein Rechtsmittel, welches grundsätzlich gegen Urteile des ersten Rechtszuges eingelegt werden kann. Die Berufung eröffnet im (...)
  3. Alle Einträge anzeigen
    Mit dem Begriff "Revision" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.



STARTSEITE | RECHTSWÖRTERBUCH | ONLINE GESETZE | RECHTSANWALT KIEL | LITERATUR
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z
nexi webmarketing