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Risikoerhöhungslehre
Nach der sog. Risikoerhöhungslehre ist Rechtsgutsverletzung bereits dann objektiv zurechenbar, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko des Eintritts der Rechtsgutsverletzung nachweisbar erhöht hat.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Vermeidbarkeitstheorie
Nach der herrschenden Vermeidbarkeitstheorie ist der eingetretene Erfolg dem Täter nur dann objektiv zurechenbar, wenn feststeht, dass er bei (...) -
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit bedeutet fahrlässiges Handeln. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II). Anders (...) -
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