Definition Risikoerhöhungslehre

Sonntag, 1. August 2010|68 User Online

Strafrecht - Allgemeiner Teil

Risikoerhöhungslehre

Nach der sog. Risikoerhöhungslehre ist Rechtsgutsverletzung bereits dann objektiv zurechenbar, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko des Eintritts der Rechtsgutsverletzung nachweisbar erhöht hat.


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