Risikoerhöhungslehre Definition

Montag, 6. Februar 2012 | 67 User Online

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Risikoerhöhungslehre

Nach der sog. Risikoerhöhungslehre ist Rechtsgutsverletzung bereits dann objektiv zurechenbar, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko des Eintritts der Rechtsgutsverletzung nachweisbar erhöht hat.


Weitere Begriffe und Definitionen


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