Das Merkmal der Freiwilligkeit muss bei allen Varianten des § 24 StGB gegeben sein. Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn ernicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen unabhängigen Entscheidung des Täters entspringt. Der Anstoss zum Rücktritt darf dabei auch von außen kommen. Entscheidend ist allein, dass der Täter trotz dieser Einwirkung noch "Herr seiner Entschlüsse bleibt".

