Unfreiwillig handelt, wer durch heteronome Motive, d.h. durch innere Hemmungen oder durch nachträgliche Risikoerhöhungen zur Umkehr gezwungen wird. Im Zweifel gilt jedoch der Grundsatz: "in dubio pro reo".
Definition Rücktritt, Unfreiwilligkeit
Sonntag, 1. August 2010|72 User Online
Strafrecht - Allgemeiner Teil
Unfreiwillig handelt, wer durch heteronome Motive, d.h. durch innere Hemmungen oder durch nachträgliche Risikoerhöhungen zur Umkehr gezwungen wird. Im Zweifel gilt jedoch der Grundsatz: "in dubio pro reo".
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