Definition Rücktritt, Unfreiwilligkeit

Sonntag, 1. August 2010|72 User Online

Strafrecht - Allgemeiner Teil

Rücktritt, Unfreiwilligkeit

Unfreiwillig handelt, wer durch heteronome Motive, d.h. durch innere Hemmungen oder durch nachträgliche Risikoerhöhungen zur Umkehr gezwungen wird. Im Zweifel gilt jedoch der Grundsatz: "in dubio pro reo".


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