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Rücktritt, Unfreiwilligkeit
Unfreiwillig handelt, wer durch heteronome Motive, d.h. durch innere Hemmungen oder durch nachträgliche Risikoerhöhungen zur Umkehr gezwungen wird. Im Zweifel gilt jedoch der Grundsatz: "in dubio pro reo".
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Rücktritt, Freiwilligkeit
Das Merkmal der Freiwilligkeit muss bei allen Varianten des § 24 StGB gegeben sein. Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn ernicht durch zwingende (...) -
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