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ARBEITSRECHT
Rufbereitschaft
Eine Rufbereitschaft ist in der Regel anzunehmen, wenn sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Der Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich an einer beliebigen Stelle aufhalten. Er muss jedoch die Arbeitsstätte in angemessen kurzer Zeit erreichen können, damit die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist. Unter Umständen muss er seinen Aufenthaltsort auf dem Arbeitgeber anzeigen.
Die Rufbereitschaft gehört im Gegensatz zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Schlagwörter
Arbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitszeit Aufenthaltsort Arbeitsstätte Arbeitsaufnahme Arbeitsbereitschaft Bereitschaftsdienst Arbeitszeitgesetz
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