Schlägerei, Beteiligung Definition

Freitag, 25. Mai 2012 | 136 User Online

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Schlägerei, Beteiligung

An einer Schlägerei beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch psychische oder physische Mitwirkung in feindseliger Weise an den Tätlichkeiten Teilnimmt. Die Strafbarkeit einer Beteiligung an einer Schlägerei ist in § 231 Abs. 1 StGB geregelt.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Schlägerei
    Der Tatbestand der Schlägerei ist in § 231 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene (...)
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    Mit dem Begriff "Schlägerei, Beteiligung" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei
    (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis (...)


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