Strafrecht

Schlägerei

Der Tatbestand der Schlägerei ist in § 231 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen. Die Beteiligung an einer Schlägerei wird nach § 231 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Schlägerei, Beteiligung). Eine Ausnahme zur Strafbarkeit ist in § 231 Abs. 2 StGB geregelt.

Mehr zum Thema Schlägerei 1 weiterer Eintrag im Rechtswörterbuch

Schlägerei, Beteiligung
Schlägerei, Beteiligung An einer Schlägerei beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch psychische oder physische Mitwirkung in feindseliger Weise an den (...)
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Schlägerei, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Schlägerei