Schlägerei Definition

Sonntag, 5. Februar 2012 | 112 User Online

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Schlägerei

Der Tatbestand der Schlägerei ist in § 231 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen. Die Beteiligung an einer Schlägerei wird nach § 231 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Schlägerei, Beteiligung). Eine Ausnahme zur Strafbarkeit ist in § 231 Abs. 2 StGB geregelt.


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Schlägerei, Beteiligung
    An einer Schlägerei beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch psychische oder physische Mitwirkung in feindseliger Weise an den (...)
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    Mit dem Begriff "Schlägerei" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.


Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei
    (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis (...)


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