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Schlägerei
Der Tatbestand der Schlägerei ist in § 231 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Schlägerei ist eine mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen. Die Beteiligung an einer Schlägerei wird nach § 231 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Schlägerei, Beteiligung). Eine Ausnahme zur Strafbarkeit ist in § 231 Abs. 2 StGB geregelt.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Schlägerei, Beteiligung
An einer Schlägerei beteiligt ist jeder, der am Tatort anwesend ist und durch psychische oder physische Mitwirkung in feindseliger Weise an den (...) -
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