Schmerzensgeld Definition

Samstag, 11. Februar 2012 | 31 User Online

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VERKEHRSRECHT

Schmerzensgeld

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ergibt sich aus § 253 BGB. Danach wird ein Schmerzensgeld sowohl für eine Verletzung aus Delikt als auch aus Vertrag gewährt.

Der Anspruch ist abtretbar und vererblich. Der Anspruch auf ist nicht pfändbar. Der Schmerzensgeldanspruch hat sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion. Dabei ist die Art und Schwere der Verletzung im Rahmen der Ausgleichsfunktion zur Bemessung der Höhe von Bedeutung.


Schlagwörter

Personenschaden   Verletzung   Schmerzensgeldanspruch   Anspruch   Ausgleichsfunktion   Genugtuungsfunktion  


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