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ARBEITSRECHT
Schwerbehindertenabgabe
Nach § 71 Abs. 1 SGB IX besteht eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einstellung von Schwerbehinderten Personen, wenn er im Jahresdurchschnitt monatlich 20 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt. Er hat dann mindestens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Erfüllt der Arbeitgeber diese Pflichtquote nicht, muss er für jeden unbesetzten Arbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe (sog. Schwerbehindertenabgabe) zahlen. Die Bezahlung dieser Abgabe hebt allerdings die Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Schlagwörter
Schwerbehinderung Ausgleichsabgabe Schwerbehinderte
Weitere Begriffe und Definitionen
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Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind nach § 2 SGB IX alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent (Schwerbehinderung). Als Behinderung ist (...) -
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Personen, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent aber mindestens 30 Prozent aufweisen, sollen auf Antrag hin von der Agentur für (...) -
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