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ARBEITSRECHT
Schwerbehindertenvertretung
Der Arbeitgeber hat gemäß § 98 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der die Schwerbehinderten in allen Angelegenheiten der Schwerbehinderung verantwortlich vertritt (Schwerbehindertenvertretung). Falls erforderlich können auch mehrere Beauftragte bestellt werden. Bei ihnen soll es sich nach Möglichkeit selbst um Schwerbehinderte handeln.
Die Schwerbehindertenvertretung soll darauf achten, dass der Arbeitgeber sämtliche Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitgebern erfüllt. Die Vertretung dient als Vertrauensperson im Betrieb.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind nach § 2 SGB IX alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent (Schwerbehinderung). Als Behinderung ist (...) -
Gleichgestellte Personen
Personen, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent aber mindestens 30 Prozent aufweisen, sollen auf Antrag hin von der Agentur für (...) -
Schwerbehinderte Kündigung
Schwerbehinderte Arbeitnehmer und gleichgestellte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz nach SGB IX. Bei der Kündigung eines (...) -
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