Arbeitsrecht

Schwerbehindertenvertretung

Der Arbeitgeber hat gemäß § 181 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der die Schwerbehinderten in allen Angelegenheiten der Schwerbehinderung verantwortlich vertritt (Schwerbehindertenvertretung). Falls erforderlich können auch mehrere Beauftragte bestellt werden. Bei ihnen soll es sich nach Möglichkeit selbst um Schwerbehinderte handeln. Die Schwerbehindertenvertretung soll darauf achten, dass der Arbeitgeber sämtliche Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitgebern erfüllt. Die Vertretung dient als Vertrauensperson im Betrieb.

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