Rechtswörterbuch > S > Schwerbehinderung Urlaub
ARBEITSRECHT
Schwerbehinderung Urlaub
Schwerbehinderte Menschen haben gemäß § 125 SGB IX einen Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr. Der Anspruch auf Zusatzurlaub besteht zusätzlich zu dem gesetzlichen Urlaubsanspruch, den der Beschäftigte ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann.
Ist die regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters auf mehr oder weniger als 5 Tage pro Woche verteilt, verringert oder erhöht sich auch der Zusatzurlaub entsprechend. Sofern ein Tarifvertrag oder eine sonstige betriebliche Vereinbarung einen längeren zusätzlichen Urlaub vorsieht, geht diese Regelung der gesetzlichen Mindestregelung insoweit vor.
Schlagwörter
Schwerbehindertenrecht Schwerbehinderte Sonderurlaub Schwerbehinderte Urlaubsanspruch Schwerbehinderte Zusatzurlaub
Weitere Begriffe und Definitionen
-
Schwerbehinderung
Schwerbehindert sind nach § 2 SGB IX alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent (Schwerbehinderung). Als Behinderung ist (...) -
Gleichgestellte Personen
Personen, die einen Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent aber mindestens 30 Prozent aufweisen, sollen auf Antrag hin von der Agentur für (...) -
Integrationsamt
Das Integrationsamt ist für die Eingliederung von Personen mit Schwerbehinderung in das Arbeitsleben zuständig. Dabei ist es sowohl für den (...) -
Alle Einträge anzeigen
Mit dem Begriff "Schwerbehinderung Urlaub" sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
